Vereinssatzung Alternsgerechtes Mönchengladbach e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein führt den Namen Alternsgerechtes Mönchengladbach e.V.. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Er wird als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen. Der Verein wird mit dem Datum der Gründungsversammlung errichtet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (wissenschaftliche) Vortragsveranstaltungen, Workshops, Informations- und Diskussionsveranstaltungen zugunsten der Gesundheit, der individuellen Lebensqualität sowie der Steigerung der Aktivität und Partizipation der Menschen über 60 Jahre und die weitere Bündelung und Verbesserung der Angebote für ältere Menschen in Mönchengladbach und Umgebung. Das bürgerschaftliche Engagement soll durch die Unterstützung von Aktivitäten dieser Personengruppe, sowie die Festigung und den Ausbau der geschaffenen Netzwerkstrukturen und die Fortsetzung der auf kommunaler Ebene (z.B. Seniorenrat, Amt für Altenhilfe) begonnenen Kooperationen gefördert werden. Der Verein unterstützt unter anderem Aktivitäten zur Bewerbung im WHO Netzwerk „Age Friendly Cities“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Mitglied kann werden, wer an der Erfüllung der Aufgaben des Alternsgerechten Mönchengladbach e.V. aktiv oder passiv mitzuwirken bereit ist. Der Eintritt neuer Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Auflösung einer Mitgliedsinstitution (juristische Person, Personenvereinigung), durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Das Austrittsbegehren eines Mitglieds muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres kann bis zum 30. September des laufenden Jahres erfolgen. Im Falle einer später abgegebenen Austrittserklärung ist der Beitrag noch für das folgende Jahr in voller Höhe zu zahlen. Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Der Verein erhebt von allen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird gesondert durch die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstands bestimmt. Die Beiträge sind bei Eintritt für das laufende und dann jeweils im Monat Januar für das neue Geschäftsjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt per Überweisung oder als Barzahlung. Wer mit der Zahlung des Beitrages nach zweimaliger Erinnerung länger als zwei Monate rückständig ist, kann seine Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss verlieren. Ebenso kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wer gegen die Interessen des Vereins verstößt. Bei Austritt kann keine Rückzahlung des gezahlten Jahresbeitrags, auch nicht anteilig, erfolgen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliedsversammlung (§ 5)
- Der Vorstand (§9)
§ 5 Mitgliederversammlung
In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu werden alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Brief oder per Email eingeladen.
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Sollten außergewöhnliche Umstände (z,. B. Pandemie) dies verhindern, kann die MV auf Beschluss des Vorstandes auch Online durchgeführt werden.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Verschiedenes
Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über Punkte, die nicht Teil der Tagesordnung sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Einspruch erhoben wird.
Die Niederschrift des Protokolls der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstands, und der/dem Protokollführenden zu unterschreiben und zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer/innen zu den Akten zu nehmen.
Die Niederschrift wird den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung übersandt.
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn 25% der Mitglieder unter Angabe eines Grundes einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand stellen.
6 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitarbeiter/innen des Vereins nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil und sind nur stimmberechtigt sofern sie selbst Mitglied sind.
§ 7 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Anstehende Satzungsänderungen sind in der Einladung anzugeben.
§ 8 Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder und sind nur gültig, wenn mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Erscheinen nicht 50% der Mitglieder zur Mitgliedsversammlung, wird eine erneute Mitgliederversammlung unter Fristwahrung einberufen.Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen nun einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Bei Wegfall des Vereinszwecks hat der Vorstand den Verein aufzulösen.
§ 9 Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zu ihrer gesetzlichen Vertretung für jeweils drei Jahre einen Vorstand.
Dieser besteht aus:
- dem/r 1. Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu 3 Beisitzer/innen
- dem/r Schatzmeister/in
Die Vorstandsmitglieder 1–2 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die Mitglieder unter 1 — 4 bilden den erweiterten Vorstand..
Wiederwahl ist möglich.
Für nicht mehr zur Verfügung stehende Vorstandsmitglieder erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der/die Neugewählte tritt an Stelle des/der Ausgeschiedenen in den Turnus ein.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Vereinsgeschäfte. Zur gerichtlichen und außer- gerichtlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zeichnen muss.
Die Mitglieder des gesamten Vorstands bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 10 Vereinsvermögen nach Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Vermögen auf die Stadt Mönchengladbach über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mönchengladbach den 30.8.2022

