Sat­zung

Ver­eins­sat­zung Alterns­ge­rech­tes Mön­chen­glad­bach e.V.

§ 1 Name, Rechts­form, Sitz

Der Ver­ein führt den Namen Alterns­ge­rech­tes Mön­chen­glad­bach e.V.. Er hat sei­nen Sitz in Mön­chen­glad­bach. Er wird als rechts­fä­hi­ger Ver­ein in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Mön­chen­glad­bach ein­ge­tra­gen. Der Ver­ein wird mit dem Datum der Grün­dungs­ver­samm­lung errich­tet.

§ 2 Zweck und Auf­ga­ben

Der Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Alten­hil­fe sowie die För­de­rung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments zuguns­ten gemein­nüt­zi­ger Zwe­cke.

Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch (wis­sen­schaft­li­che) Vor­trags­ver­an­stal­tun­gen, Work­shops, Infor­ma­ti­ons- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen zuguns­ten der Gesund­heit, der indi­vi­du­el­len Lebens­qua­li­tät sowie der Stei­ge­rung der Akti­vi­tät und Par­ti­zi­pa­ti­on der Men­schen über 60 Jah­re und die wei­te­re Bün­de­lung und Ver­bes­se­rung der Ange­bo­te für älte­re Men­schen in Mön­chen­glad­bach und Umge­bung. Das bür­ger­schaft­li­che Enga­ge­ment soll durch die Unter­stüt­zung von Akti­vi­tä­ten die­ser Per­so­nen­grup­pe, sowie die Fes­ti­gung und den Aus­bau der geschaf­fe­nen Netz­werk­struk­tu­ren und die Fort­set­zung der auf kom­mu­na­ler Ebe­ne (z.B. Senio­ren­rat, Amt für Alten­hil­fe) begon­ne­nen Koope­ra­tio­nen geför­dert wer­den. Der Ver­ein unter­stützt unter ande­rem Akti­vi­tä­ten zur Bewer­bung im WHO Netz­werk „Age Fri­end­ly Cities“.

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäs­sig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tral.

§ 3 Mit­glied­schaft und Bei­träge

Mit­glied des Ver­eins kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen sowie Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen wer­den. Mit­glied kann wer­den, wer an der Erfül­lung der Auf­ga­ben des Alterns­ge­rech­ten Mön­chen­glad­bach e.V. aktiv oder pas­siv mit­zu­wir­ken bereit ist. Der Ein­tritt neu­er Mit­glie­der erfolgt durch schrift­li­che Anmel­dung. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand.

Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod, durch Auf­lö­sung einer Mit­glieds­in­sti­tu­ti­on (juris­ti­sche Per­son, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung), durch frei­wil­li­gen Aus­tritt oder Aus­schluss.

Das Aus­tritts­be­geh­ren eines Mit­glieds muss schrift­lich beim Vor­stand ein­ge­reicht wer­den. Der Aus­tritt zum Ende des Geschäfts­jah­res kann bis zum 30. Sep­tem­ber des lau­fen­den Jah­res erfol­gen. Im Fal­le einer spä­ter abge­ge­be­nen Aus­tritts­er­klä­rung ist der Bei­trag noch für das fol­gen­de Jahr in vol­ler Höhe zu zah­len. Geschäfts­jahr ist gleich Kalen­der­jahr. Der Ver­ein erhebt von allen Mit­glie­dern einen Mit­glieds­bei­trag. Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge wird geson­dert durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Vor­schlag des Vor­stands bestimmt. Die Bei­trä­ge sind bei Ein­tritt für das lau­fen­de und dann jeweils im Monat Janu­ar für das neue Geschäfts­jahr zu ent­rich­ten. Die Bei­trags­zah­lung erfolgt per Über­wei­sung oder als Bar­zah­lung. Wer mit der Zah­lung des Bei­tra­ges nach zwei­ma­li­ger Erin­ne­rung län­ger als zwei Mona­te rück­stän­dig ist, kann sei­ne Mit­glied­schaft durch Vor­stands­be­schluss ver­lie­ren. Eben­so kann durch Vor­stands­be­schluss aus­ge­schlos­sen wer­den, wer gegen die Inter­es­sen des Ver­eins ver­stößt. Bei Aus­tritt kann kei­ne Rück­zah­lung des gezahl­ten Jah­res­bei­trags, auch nicht antei­lig, erfol­gen.

§ 4 Orga­ne des Ver­eins

Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. Die Mit­glieds­ver­samm­lung (§ 5)
  2. Der Vor­stand (§9)

§ 5 Mit­glie­der­ver­samm­lung

In den ers­ten drei Mona­ten eines jeden Geschäfts­jah­res fin­det die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Hier­zu wer­den alle Mit­glie­der spä­tes­tens vier Wochen vor­her durch den Vor­stand mit der Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung schrift­lich per Brief oder per Email ein­ge­la­den.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det in der Regel als Prä­senz­ver­an­stal­tung statt. Soll­ten außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de (z,. B. Pan­de­mie) dies ver­hin­dern, kann die MV auf Beschluss des Vor­stan­des auch Online durch­ge­führt wer­den.

Der Mit­glie­der­ver­samm­lung obliegt:

  1. Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te des Vor­stands
  2. Ent­ge­gen­nah­me des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
  3. Ent­las­tung des Vor­stands
  4. Wahl des Vor­stands und der Rechnungsprüfer/innen
  5. Beschluss­fas­sung über ein­ge­gan­ge­ne Anträ­ge
  6. Geneh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes
  7. Ver­schie­de­nes

Anträ­ge sind spä­tes­tens zwei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand ein­zu­rei­chen. Über Punk­te, die nicht Teil der Tages­ord­nung sind, kann nur beschlos­sen wer­den, wenn kein Ein­spruch erho­ben wird.

Die Nie­der­schrift des Pro­to­kolls der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­sit­zen­den des Vor­stands, und der/dem Pro­to­koll­füh­ren­den zu unter­schrei­ben und zusam­men mit dem Bericht der Rechnungsprüfer/innen zu den Akten zu neh­men.

Die Nie­der­schrift wird den Mit­glie­dern spä­tes­tens mit der Ein­la­dung zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung über­sandt.

Der Vor­stand beruft eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein, wenn er es für not­wen­dig erach­tet oder wenn 25% der Mit­glie­der unter Anga­be eines Grun­des einen dies­be­züg­li­chen schrift­li­chen Antrag beim Ver­eins­vor­stand stel­len.

6 Beschluss­fä­hig­keit

Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Mitarbeiter/innen des Ver­eins neh­men an der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit bera­ten­der Stim­me teil und sind nur stimm­be­rech­tigt sofern sie selbst Mit­glied sind.

§ 7 Sat­zungs­än­de­rung

Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Anste­hen­de Sat­zungs­än­de­run­gen sind in der Ein­la­dung anzu­ge­ben.

§ 8 Auflösung des Ver­eins

Beschlüs­se über die Auf­lö­sung des Ver­eins bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der erschie­ne­nen Mit­glie­der und sind nur gül­tig, wenn min­des­tens 50% der Ver­eins­mit­glie­der anwe­send sind. Erschei­nen nicht 50% der Mit­glie­der zur Mit­glieds­ver­samm­lung, wird eine erneu­te Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Frist­wah­rung einberufen.Beschlüsse über die Auf­lö­sung des Ver­eins bedür­fen nun einer Mehr­heit von zwei Drit­tel der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Bei Weg­fall des Ver­eins­zwecks hat der Vor­stand den Ver­ein auf­zu­lö­sen.

§ 9 Vor­stand

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt mit ein­fa­cher Mehr­heit zu ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­tung für jeweils drei Jah­re einen Vor­stand.

Die­ser besteht aus:

  1. dem/r 1. Vor­sit­zen­den
  2. zwei stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den
  3. bis zu 3 Beisitzer/innen
  4. dem/r Schatzmeister/in

Die Vor­stands­mit­glie­der 1–2 bil­den den geschäfts­füh­ren­den Vor­stand.

Die Mit­glie­der unter 1 — 4 bil­den den erwei­ter­ten Vor­stand..

Wie­der­wahl ist mög­lich.

Für nicht mehr zur Ver­fü­gung ste­hen­de Vor­stands­mit­glie­der erfolgt die Ersatz­wahl in der nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der/die Neu­ge­wähl­te tritt an Stel­le des/der Aus­ge­schie­de­nen in den Tur­nus ein.

Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand bleibt auch nach vor­zei­ti­gem Aus­schei­den von Vor­stands­mit­glie­dern beschluss­fä­hig.

Dem Vor­stand obliegt die Ver­wal­tung der Ver­eins­ge­schäf­te. Zur gericht­li­chen und außer- gericht­li­chen Ver­tre­tung genügt die Zeich­nung durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des, wobei ein Mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands zeich­nen muss.

Die Mit­glie­der des gesam­ten Vor­stands blei­ben im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist.

§ 10 Ver­eins­vermögen nach Auflösung

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke geht das vor­han­de­ne Ver­mö­gen auf die Stadt Mön­chen­glad­bach über, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

 

Mön­chen­glad­bach den 30.8.2022

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